vhs  


    Satzung für den "Förderverein für die Volkshochschule Fürstenfeldbruck"

    § 1 Name und Sitz
    (1)
      Der Verein führt den Namen Förderverein für die Volkshochschule Fürstenfeldbruck. Er führt nach Eintragung in
           das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
    (2)  Der Verein hat seinen Sitz in Fürstenfeldbruck

    § 2 Zweck des Vereins
    (1)
      Der Verein bezweckt die Förderung der Erwachsenenbildung in der Stadt Fürstenfeldbruck durch Beschaffung
          und Weitergabe von Mitteln im Sinn des § 58 Nr. 1 AO an die gemeinnützige Volkshochschule Fürstenfeldbruck
          GmbH. Er stellt ihr seine Mittel als Zuschuss zur Verfügung.
    (2)  Die Mitglieder des Vereins erhalten dadurch Vergünstigungen bei der Teilnahme an Kursen und Seminaren der
           VHS  Fürstenfeldbruck.

    § 3 Gemeinnützigkeit
    (1)
      Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
    (2)  Der Verein  ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder
           erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
           des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 4 Mitgliedschaft
    (1)
      Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, sowie juristische Personen und
           Körperschaften des öffentlichen Rechts.
    (2)  Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit
           der Aushändigung des Mitgliedsausweises.
    (3)  Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

    § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
    (1)
      Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod des Mitglieds
           a) durch schriftliche Erklärung an den Vorstand jeweils zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von vier
                Wochen
           b) durch Ausschluss durch den Vorstand.
    (2)  Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden
           a) wenn es mit einem Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist. Die Mahnung ist auch
                wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
           b) Auch bei einem "wichtigen Grund" ist der Ausschluss möglich. Dieser Grund ist dem Mitglied schriftlich
                mitzuteilen. Das Mitglied hat die Möglichkeit zur Stellungnahme und zum Widerspruch gegen den
                Ausschluss.
                Im Falle es Widerspruches entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu diesem Termin ruht die
                Mitgliedschaft. 

    § 6 Mitgliedsbeitrag
    (1)
      Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils für ein Kalenderjahr zu leisten, ohne Rücksicht auf das Eintrittsdatum. Eine
           Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
    (2)  Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit festgelegt.

    § 7 Organe des Vereins
    (1)
      Die Organe des Vereins sind
           a) die Mitgliederversammlung
           b) der Vorstand
           c) zwei Rechnungsprüfer
    (2)  Die Mitglieder in den Organen sind ehrenamtlich tätig.

    § 8 Mitgliederversammlung
    (1)
      Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berichte und Vorschläge des Vorstandes. Jedes Mitglied ist
           berechtigt, Anträge zu stellen, die dem Vorstand spätestens sechs Werktage vor der Mitgliederversammlung
           schriftlich vorliegen müssen.
    (2)  Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
           Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme und kann nicht vertreten werden.
    (3)  Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder.
    (4)  Ordentliche Mitgliederversammlungen finden jährlich mindestens einmal statt, außerordentliche
           Mitgliederversammlungen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe  verlangen
           oder der Vorstand es für notwendig erachtet.

    § 9 Einberufung Mitgliederversammlung, Stimmberechtigung
    (1)
      Eine Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten
           Termin einzuberufen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss dies schriftlich geschehen. Bei
           einer ordentlichen Mitgliederversammlung kann die Einladung auch durch Veröffentlichung im Frühjahrs-
           programmheft der VHS und im Lokalteil Fürstenfeldbrucker Tagblatt und Fürstenfeldbrucker SZ erfolgen. 
    (2)  Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
           a) Jahresbericht des Vorstandes
           b) Bericht Kassier und der Rechnungsprüfer
           c) Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
           d) gegebenenfalls Neuwahlen
           e) Verschiedenes
    (3)  Über die Versammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und von zwei
           Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
    (4)  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

    § 10 Vorstand
    (1)
      Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und Schriftführer, dem stellvertretenden
           Vorsitzenden und dem Kassier. 
    (2)  Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam; der Vorstand kann jedoch ein Vorstandsmitglied
           beauftragen, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
    (3)  Der Vorstand leitet unter Bindung an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung den Verein. Er führt die
           laufenden Geschäfte des Vereins.
    (4)  Der Vorstand kann zwei ehrenamtlich tätige Beisitzer berufen, die nur beratende Funktion haben.  

    § 11 Wahl des Vorstandes
    (1)
      Der Vorstand wird für jeweils 3 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Auf
           Antrag von einem stimmberechtigten Mitglied ist die Wahl schriftlich und geheim durchzuführen. 
    (2)  Wählbar sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung Mitglied sind.
    (3)  Beendigung eines Vorstandsamtes
           a) Das Amt eines Vorstandes endet mit Ablauf der Amtszeit, Widerruf durch die Mitgliederversammlung,
                Rücktritt, Vereinsausschluss oder Tod.
           b) Die Erklärung des Rücktritts eines Mitglied des Vorstandes ist als einseitig empfangsbedürftige
                Willenserklärung an eines der verbleibenden Vorstandsmitglieder zu richten. (BGB § 28 Abs. 2).
    (4)  Vorzeitige Neuwahlen sind abzuhalten, wenn der Vorstand nicht mehr handlungsfähig ist oder zwei Drittel der
           Mitglieder des Vereins dies beantragen.

    § 12 Änderung des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins
    (1)
      Bei einer Änderung des Vereinszwecks oder der Auflösung des Vereins ist eine Abstimmungsmehrheit von
           zweiDrittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
    (2)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
           Vereins an die Stadt Fürstenfeldbruck, die es ausschließlich und unmittelbar für Zecke der Erwachsenenbildung
           zu verwenden hat.
    (3)  Der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögen bedarf der Einwilligung des Finanzamtes.

    § 13 Bestimmungen BGB, Inkrafttreten der Satzung
    (1)
      Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über eingetragene Vereine gelten als Bestandteil dieser
           Satzung, soweit sie über die dort geregelten Angelegenheiten keine Bestimmung enthält.
    (2)  Diese Satzung tritt auf Grund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 13.03.2008, der Änderung im
           § 8 (4) Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.02.2009 und nach Eintragung in des Vereinsregister
           beim Amtsgericht München zum 01.02.2009 in Kraft. 
    (3)  Zum gleichen Zeitpunkt verliert die bei der Mitgliederversammlung am 22.02.2002 beschlossene Satzung für
           die "Volkshochschule Stadt Fürstenfeldbruck e.V." ihre Gültigkeit. 
     
     
     

    Johann Lechner                                                                                             Doris Gebele
    1. Vorsitzender                                                                                              2. Vorsitzende
     
      
     

eMail : info@vhs-ffb.de

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