Satzung für den "Förderverein
für die Volkshochschule Fürstenfeldbruck"
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Förderverein für
die Volkshochschule Fürstenfeldbruck. Er führt nach Eintragung
in
das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten
Form "e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Fürstenfeldbruck
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein bezweckt die Förderung der Erwachsenenbildung
in der Stadt Fürstenfeldbruck durch Beschaffung
und Weitergabe von
Mitteln im Sinn des § 58 Nr. 1 AO an die gemeinnützige Volkshochschule
Fürstenfeldbruck
GmbH. Er stellt ihr seine Mittel als Zuschuss zur
Verfügung.
(2) Die Mitglieder des Vereins erhalten dadurch Vergünstigungen
bei der Teilnahme an Kursen und Seminaren der
VHS Fürstenfeldbruck.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige
natürliche Person werden, sowie juristische Personen und
Körperschaften
des öffentlichen Rechts.
(2) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag
durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit
der Aushändigung
des Mitgliedsausweises.
(3) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod des Mitglieds
a) durch schriftliche Erklärung
an den Vorstand jeweils zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von
vier
Wochen
b) durch Ausschluss durch
den Vorstand.
(2) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden
a) wenn es mit einem Jahresbeitrag
trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist. Die Mahnung ist auch
wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
b) Auch bei einem "wichtigen Grund"
ist der Ausschluss möglich. Dieser Grund ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen. Das Mitglied hat die Möglichkeit zur Stellungnahme und
zum Widerspruch gegen den
Ausschluss.
Im Falle es Widerspruches entscheidet
die Mitgliederversammlung. Bis zu diesem Termin ruht die
Mitgliedschaft.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils für ein Kalenderjahr
zu leisten, ohne Rücksicht auf das Eintrittsdatum. Eine
Aufnahmegebühr
wird nicht erhoben.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
in einfacher Mehrheit festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) zwei Rechnungsprüfer
(2) Die Mitglieder in den Organen sind ehrenamtlich tätig.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berichte
und Vorschläge des Vorstandes. Jedes Mitglied ist
berechtigt, Anträge
zu stellen, die dem Vorstand spätestens sechs Werktage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich vorliegen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Jedes stimmberechtigte Mitglied
hat nur eine Stimme und kann nicht vertreten werden.
(3) Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit
der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder.
(4) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden jährlich
mindestens einmal statt, außerordentliche
Mitgliederversammlungen,
wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe
verlangen
oder der Vorstand es für notwendig erachtet.
§ 9 Einberufung Mitgliederversammlung, Stimmberechtigung
(1) Eine Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung
mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten
Termin einzuberufen. Bei einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung muss dies schriftlich
geschehen. Bei
einer ordentlichen Mitgliederversammlung kann die Einladung
auch durch Veröffentlichung im Frühjahrs-
programmheft der VHS
und im Lokalteil Fürstenfeldbrucker Tagblatt und Fürstenfeldbrucker
SZ erfolgen.
(2) Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung hat mindestens
folgende Punkte zu enthalten:
a) Jahresbericht des Vorstandes
b) Bericht Kassier und der Rechnungsprüfer
c) Entlastung des Vorstandes durch
die Mitgliederversammlung
d) gegebenenfalls Neuwahlen
e) Verschiedenes
(3) Über die Versammlung und deren Beschlüsse ist eine
Niederschrift anzufertigen und von zwei
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.
Vorsitzenden und Schriftführer, dem stellvertretenden
Vorsitzenden
und dem Kassier.
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam; der Vorstand
kann jedoch ein Vorstandsmitglied
beauftragen, den Verein gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten.
(3) Der Vorstand leitet unter Bindung an die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung den Verein. Er führt die
laufenden Geschäfte
des Vereins.
(4) Der Vorstand kann zwei ehrenamtlich tätige Beisitzer
berufen, die nur beratende Funktion haben.
§ 11 Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird für jeweils 3 Jahre mit einfacher
Mehrheit gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Auf
Antrag von
einem stimmberechtigten Mitglied ist die Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.
(2) Wählbar sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der
Mitgliederversammlung Mitglied sind.
(3) Beendigung eines Vorstandsamtes
a) Das Amt eines Vorstandes endet
mit Ablauf der Amtszeit, Widerruf durch die Mitgliederversammlung,
Rücktritt,
Vereinsausschluss oder Tod.
b) Die Erklärung des Rücktritts
eines Mitglied des Vorstandes ist als einseitig empfangsbedürftige
Willenserklärung an eines der verbleibenden Vorstandsmitglieder zu
richten. (BGB § 28 Abs. 2).
(4) Vorzeitige Neuwahlen sind abzuhalten, wenn der Vorstand nicht
mehr handlungsfähig ist oder zwei Drittel der
Mitglieder des Vereins
dies beantragen.
§ 12 Änderung des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins
(1) Bei einer Änderung des Vereinszwecks oder der Auflösung
des Vereins ist eine Abstimmungsmehrheit von
zweiDrittel der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an die
Stadt Fürstenfeldbruck, die es ausschließlich und unmittelbar
für Zecke der Erwachsenenbildung
zu verwenden hat.
(3) Der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögen
bedarf der Einwilligung des Finanzamtes.
§ 13 Bestimmungen BGB, Inkrafttreten der Satzung
(1) Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über
eingetragene Vereine gelten als Bestandteil dieser
Satzung, soweit sie
über die dort geregelten Angelegenheiten keine Bestimmung enthält.
(2) Diese Satzung tritt auf Grund des Beschlusses der Mitgliederversammlung
vom 13.03.2008, der Änderung im
§ 8 (4) Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 12.02.2009 und nach Eintragung in des Vereinsregister
beim Amtsgericht
München zum 01.02.2009 in Kraft.
(3) Zum gleichen Zeitpunkt verliert die bei der Mitgliederversammlung
am 22.02.2002 beschlossene Satzung für
die "Volkshochschule Stadt
Fürstenfeldbruck e.V." ihre Gültigkeit.
Johann Lechner
Doris Gebele
1. Vorsitzender
2. Vorsitzende
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